SYBERBERG FILMPRODUKTION GENTERSTR. 15A 80805 MÜNCHEN Amtsgericht Demmin
München, den 26. 7. 2001 Betrifft: KLAGE Hiermit erhebe ich Klage auf wenigstens teilweise Erfüllung eines Kaufvertrags und Schadensersatz in Höhe von DM 8.665 wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags gegen Hans Jürgen Weinhold,
wohnhaft Dorfstraße 93 in 17111 Nossendorf. Begründung: Am 18. Dezember 2000 schlossen der Beklagte und ich nach mehreren Telefonaten per FAX und Post einen schriftlichen Kaufvertrag über die linke Hälfte des Gutshauses in
Nossendorf, Dorfstraße 38 einschließlich dazugehöriger Koppeln, Flurstücke 20/3, 20/4 einschließlich Gebäude111. Beweis: Kaufvertrag vom 18. / 28. Dezember 2000 Der Beklagte schloss den o.g. Kaufvertrag ab, obwohl er durch
Zustellung der Klage des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 18. November 2000 bereits wusste, dass es bei der vorgesehenen Eigentumsübertragung Probleme geben könnte.
Beweis: Zeugnis Frau Zimmermann, zu laden über die Landgesellschaft mbH, Mir war von Ansprüchen Dritter hinsichtlich des Kaufgegenstandes nichts bekannt, also begann ich Sicherungsmaßnahmen vor
dem Winter mit ausdrücklichem Einverständnis von Herrn Weinhold (Brief vom 20.12.2000) für das völlig verwahrloste Gebäude einzuleiten und plante weitergehende Investitionen. Anlass für Misstrauen war nicht gegeben, da notarielle
Recherchen ergaben, dass Herr Weinhold ins Grundbuch eingetragen war. Der Notartermin war gemeinsam zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel -2- anberaumt. Da von mir eine Nutzung des
Hauses für kulturelle Zwecke gemeinsam mit namhaften Partnern wie Documenta XI und dem Centre Pompidou in Paris vorgesehen war, stellte der Kaufvertrag die wesentliche Basis für den Beginn konkreter Aktivitäten dar. Die Baufirma
Ehlert und die Fa. Dachdecker GmbH wurden mit den dringendsten Sicherungsmaßnahmen beauftragt und schlossen daraufhin ab 2. Januar 2001 das Dach und die oberen Fensteröffnungen, erneuerten Dachrinnen und Fallrohre zum Schutz der
Außenwände und schlossen den Zugang nach innen durch Einsetzen einer abzuschließenden Stahltür. Hierfür sind mir Kosten in Höhe von DM 5.717,33 entstanden. Beweis: Zeugnis Herr Ehlert, Fa. Ehlert Bau GmbH, Hopfenstr. 5, 17109 Zeugnis Herr Köppen, Dachdecker GmbH, Loitzer Straße 7, 17109 Demmin und Rechnung vom 15.1.2001 . Zur Erfüllung der einzuhaltenden Formvorschriften
wurde ein Notartermin für den 5. Januar 2001 bei der Notarin Berger in Demmin anberaumt. Beweis: Zeugnis Notarin Petra Berger , Treptowerstraße, 17109 Demmin Zur Beurkundung kam es bei dem o.g. Termin nicht, da seitens der
Notarin ein angebliches Nutzungsrecht eines Dritten an der ehemaligen Scheune (Lieferhalle Gebäude 111) zur Sprache gebracht wurde und ich in dieser Frage Sicherheit wollte.
Beweis: Zeugnis Notarin Petra Berger, Treptowerstraße, 17109 Demmin Nachdem eine Nachfrage bei der TLG - wegen Erkundigungen für das Nachbargrundstück und -Haus (Landbau Demmin) - Bedenken hinsichtlich möglicher rechtlicher
Unsicherheiten an den Eigentumsverhältnissen des Kaufgegenstandes ergeben hatten, befragte ich den Beklagten telefonisch und schriftlich ( Brief vom 9.1.2001) dazu. Er äußerte ausdrücklich, dass es keine Probleme gebe.Nach Auskunft
der TLG lagen die von Weinhold verkauften Flurstücke bei der BVVG (Land GmbH). Als ich Herrn Weinhold darauf aufmerksam machte und um Erklärung bat, wehrte er die Sache als Irrtum ab.
Beweis: Parteivernehmung und Schreiben vom 9.1.2001 -3- Mit Schreiben vom 15.3.2001 informierte der Beklagte mich darüber, er könne den Kaufvertrag nicht erfüllen, da das Land Mecklenburg-Vorpommern große Teile des
Kaufgegenstandes beanspruche. Beweis: Schreiben vom 15.3.2001 Der Beklagte hat der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH mit Verzichtserklärung vom 30.3.2001 dieser auch Grundstücksteile überlassen,die ihr nicht
zugestanden hätten, da die Ansprüche des Landes sich auf Wohngebäude beschränken. Lediglich den Grund, auf dem die sogenannte Lieferhalle steht (Flurstück 20/4), hat der Beklagte behalten.
Beweis: Zeugnis Frau Zimmermann, zu laden über die Landgesellschaft mbH Greifswald Ich habe daraufhin dem Beklagten und seinem vermuteten Rechtsanwalt Gassner am 9.4.2001 mitgeteilt, dass ich auf Einhaltung des Kaufvertrages
bestehe, soweit dem Beklagten die Erfüllung nicht durch berechtigte Ansprüche des Landes Mecklenburg-Vorpommern unmöglich sei. Beweis: Parteivernehmung, Zeugnis RA Oliver Gassner, sowie mein Schreiben vom 9.4.2001 Gleichwohl
hat der Beklagte in der Verhandlung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern gegen Übernahme von Kosten (u.a. Gerichtskosten der Klage) seine Verzichtserklärung auf die meistens nicht zum Gebäude gehörenden Grundstücksteile (sog.
Grünland des Flurstücks 20/3) bestätigt. Beweis: Zeugnis Frau Zimmermann, zu laden über das Land Mecklenburg Vorpommern GmbH, Greifswald Die nunmehr mit dem künftigen Eigentümer, der Land Mecklenburg-Vorpommern GmbH,
aufgenommenen Kaufverhandlungen über den größten Teil des Klagegegegenstandes haben folgendes ergeben: Es wird mir die Hälfte des Hauses und das sog.Grünland zu einem Gesamtpreis von DM 19.275 angeboten, wovon DM 8.665 auf die
19.256 qm Grünland entfallen, die der Beklagte freiwillig durch Verzichtserklärung an das Land übergeben hat. Beweis: Angebot der Land Mecklenburg-Vorpommern GmbH vom 7.2.2001 -4- Durch das oben geschilderte Verhalten des
Beklagten ist mir Schaden in verschiedener Hinsicht entstanden: 1. die Nichteinhaltung des Kaufvertrages. 2. die Aufwendungen für die dringend erforderlichen Reparaturarbeiten am Haus, die ich im Hinblick auf das Bestehen des
Kaufvertrages getätigt habe und die nach Scheitern der Eigentumsübertragung des Hauses für mich wirtschaftlich sinnlos geworden sind (DM 5.717,33). 3. erhöhte Kaufpreisforderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den
Gesamtkaufgegenstand (DM 11.275 : Forderung Land Mecklenburg-Vorpommern DM 19.275 abzüglich DM 8.000 Vertragssumme) 4. die Belastung des zur Übereignung an mich verbliebenen Flurstücks 20/4 mit Abriss und Entsorgungskosten in
erheblicher Höhe, die allenfalls im Gesamtzusammenhang des Kaufvertrages (mit Erwerb der Haushälfte) zu rechtfertigen gewesen wären. 5. die geschädigte Reputation meinen Partnern gegenüber, die ich zur Zusammenarbeit gewinnen
wollte.(Öffentliche Förderung /Denkmalschutz-Anträge auf der Basis der Eigentumsvorgabe Januar bis März , Kulturstiftung Ost etc.) 6. nicht realisierbare Aktionen und Kunstinstallationen im Sommer 2001 (Vorbereitungsaufwand: vier
Monate Arbeit, Büro und Reisen). Meine Klage richtet sich auf Vertragserfüllung, soweit der Beklagte weder verpflichtet war, Grundstücksteile abzugeben, noch freiwillig darauf verzichtet hat (Flurstück 20/4 einschließlich der zu
entsorgenden sog. Lieferhalle (LPG-Gebäude 111): d.h. Übereignung des Flustücks 20/4 frei von Rechten Dritter, sowie auf Schadensersatz wegen der erhöhten Kaufpreisforderungen für den übrigen Vertragsgegenstand (Flurstück 20/3) der
Land Mecklenburg-Vorpommern GmbH, den ich der Höhe nach beschränke auf die Summe, die von mir zum Erwerb des Grundes verlangt wird, den der Beklagte (trotz bestehender Verpflichtungen mir gegenüber) dem Land überlassen hat (sog.
Grünland des Flurstücks 20/3 : DM 8.665). Dr.Hans-Jürgen Syberberg P.S. |
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An das Betr.17 C 134/01 Die zwischen dem Beklagten und mir am 18. und 28. Dez.2000 unterzeichnete
Selbst wenn, trotz Kenntnis und Verheimlichung des Beklagten, zum Zeitpunkt Mit freundlichen Grüssen Dr.Hans-Jürgen Syberberg |
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